AGB

1. Allgemeines

a. Der Vertragsschluss erfolgt unter ausschließlicher Geltung unserer Allgemeiner Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB); entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden unsere vertragliche Verpflichtung vorbehaltlos erfüllen. Einem entgegenstehenden Abtretungsverbot wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
b. Unsere AGB gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (§§ 310 Abs. 1, 14 BGB).
c. Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
d. Unser Geschäftssitz ist Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitzgericht zu verklagen.
e. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
f. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus der jeweiligen Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden abzutreten.

 

2. Vertragsabschluss

Grundlage der Bestellungen des Kunden bildet unsere Angebotsliste in der jeweils aktuellen Fassung. Dieses Angebot ist bis zur Annahme durch unseren Kunden freibleibend. Zwischenverkauf und Selbstbelieferung bleiben vorbehalten. Der Kunde nimmt das Angebot an unter Bezugnahme auf die Angebotsliste und unter Verwendung der von uns zur Verfügung gestellten Bestellblätter.

 

3. Preise

Es gelten die Preise unserer jeweils aktuellen Preislisten

 

4. Aufrechnung, Zurückbehaltung

Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

5. Schadensersatz wegen unberechtigter Nichtabnahme

a. Tritt der Kunde unberechtigt vom Vertrag zurück oder nimmt er die Ware oder unsere Werkleistung binnen der vereinbarten oder ansonsten einer in der Anzeige über die Versandbereitschaft/Fertigstellung gesetzten angemessenen Frist nicht ab, können wir unsererseits vom Vertrag zurücktreten und im Fall des Verschuldens Schadensersatz fordern.
b. Als Schadensersatz schuldet der Kunde 10 % des Nettorechnungsbetrages; können wir den Eintritt eines höheren Schadens nachweisen, ist Ersatz dieses Schadens geschuldet. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 

 

6. Lieferzeit Verzug

a. Soweit nicht ausdrücklich verbindliche Liefertermine vereinbart sind, beginnt die Lieferzeit zu laufen mit dem Eingang der vollständigen und rechtsverbindlich ausgefüllten Bestellung des Kunden bei uns.
b. Die Lieferzeit verlängert sich um die Zeit, in der wir von Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, betroffen sind, wozu auch gehört, dass ein Zulieferer, dessen Teile zur Fertigung der Ware erforderlich sind, aufgrund der vorgenannten Maßnahmen verspätet liefert. Gleiches gilt bei sonstigen unvorhergesehenen außergewöhnlichen Ereignissen, auf die wir keinen Einfluss nehmen können und die von uns nicht verschuldet sind.
c. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so beschränkt sich ein möglicher Anspruch auf Ersatz der Verzögerungsschäden einschließlich eines etwa entgangenen Gewinns auf maximal 10% des Nettolieferwertes. Der Kunde kann im Einzelfall einen höheren Schadensersatz geltend machen, wenn er den Eintritt eines höheren Schadens nachweist. Uns bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt es bei der gesetzlichen Haftung. Das gleiche gilt, falls der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; stellt der Verzug eine wesentliche Pflichtverletzung dar und ist er leicht fahrlässig von uns verursacht, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt.
d. Kommt der Kunde in Verzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, nach einer angemessenen und fruchtlosen Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Der Schadensersatz ist in Höhe von 10 % des Nettowarenwertes zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer geschuldet. Wir können im Einzelfall einen höheren Schadensersatz geltend machen, wenn wir den Eintritt eines höheren Schadens nachweisen. Dem Kunden bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Im Falle des Verzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen gegen den Kunden sofort zur Zahlung fällig.

 

7. Gewährleistung

a. Nur die in unseren aktuellen Angebotslisten oder etwaige in dem Vertrag enthaltene Beschreibungen der Leistung sind maßgeblich für die Festlegung der vertraglichen Beschaffenheit der Ware. Eine Garantie übernehmen wir nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart und die Zusage als „Garantie“ bezeichnet ist.
b. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Fehl oder Mehrmengen sind spätestens am nächsten Arbeitstag nach der Anlieferung der Ware schriftlich uns gegenüber zu rügen. Tritt der Mangel erst später zu Tage, ist er innerhalb von 2 Arbeitstagen ab seiner Entdeckung schriftlich zu rügen. Maßgeblich ist jeweils der Eingang der Rüge bei uns.
c. Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung (nach unserer Wahl: Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem verbracht wurde, an den wir die Ware geliefert haben oder der im Vertrag als Bestimmungsort genannt ist.
d. Sofern die Mangelbeseitigung/Lieferung einer mangelfreien Sache fehlschlägt oder von uns abgelehnt wird, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises/Werklohns (Minderung) zu verlangen.
e. Soweit sich aus dem nachfolgenden Absatz nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind oder im Falle eines Werkvertrags an Gegenständen entstehen, an denen wir Arbeiten vorgenommen haben; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
f. Sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht im Falle von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
g. Die gegen uns gerichteten Gewährleistungsansprüche verjähren nach 12 Monaten ab Gefahrübergang. 

 

8. Sonstige Schadensersatzansprüche

a. Schadens und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, die nicht Gewährleistungsansprüche darstellen, bestehen nicht; Ziff. 6. bleibt unberührt.
b. Dies gilt nicht, soweit die Haftung auf zwingenden Normen beruht, insbes. nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; sofern Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegen, haften wir auch insoweit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Beweislastumkehr zu Lasten des Kunden ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

 

9. Eigentumsvorbehalt

a. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zu ihrer vollständigen Bezahlung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich.
b. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten FakturaEndbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung oder Vermischung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen und die Abtretung offenzulegen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen und die Abtretung nicht offenzulegen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht. Falls zwischen uns und dem Kunden ein Kontokorrentverhältnis nach §355 HGB besteht, bezieht sich die Vorausabtretung auch auf den anerkannten Saldo.
c. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Für die durch Verarbeitung/Vermischung entstehende Sache gilt im Fall des Weiterverkaufs das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

 

10. Salvatorische Klausel

10. Soweit eine individuell ausgehandelte Vertragsbestimmung unwirksam sein sollte, verpflichten sich die Vertragsparteien, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, deren Zweck dem der weggefallenen Bestimmung möglichst nahe kommt. Gleiches gilt, wenn im individualvertraglich vereinbarten Teil des Vertrags eine Regelungslücke enthalten ist.

 

Stand Juni 2018